Vorbemerkungen
Der Dezernatsverteilungsplan regelt gemäß § 50 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Bildung von Geschäftsbereichen (Dezernate) und deren Übertragung auf die ehrenamtlichen Beigeordneten.
In Gemeinden mit hauptamtlicher Leitung soll gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz GemO bei der Bildung der Geschäftsbereiche auf den Verwaltungsgliederungsplan bzw. Produktplan abgestellt werden. Die Verwaltungsaufgaben eines
Geschäftsbereiches sollen möglichst in einem Sachzusammenhang stehen und einer einheitlichen Leitung bedürfen. Die Befugnisse des Ortsbürgermeisters, die über einen sachlich abgrenzbaren Geschäftsbereich hinausgehen und die Ortsgemeinde als Ganzes betreffen, wie z.B. das Eilentscheidungsrecht, können nicht auf einen ehrenamtlichen Beigeordneten als Geschäftsbereich übertragen werden.
Die ehrenamtlichen Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich werden auch dann als ständige Vertreter des Ortsbürgermeisters für ihren Geschäftsbereich tätig, wenn der Ortsbürgermeister nicht verhindert ist (§ 50 Absatz 3 Satz 3 GemO).
Soweit für Beigeordnete Geschäftsbereiche gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung festzulegen. In § 7 Absatz 2 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Schwegenheim ist die Zahl der zu bildenden Geschäftsbereiche mit bis zu drei
festgelegt.
Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedarf der Zustimmung des Ortsgemeinderates (§ 50 Absatz 4 Satz 4 GemO). Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen
Beigeordneten.
Dem vorliegenden Dezernatsverteilungsplan hat der Ortsgemeinderat Schwegenheim in seiner Sitzung am 17. September 2024 zugestimmt. Die Übertragung von Geschäftsbereichen an die ehrenamtlichen Beigeordneten wird somit am nächst folgenden Tage wirksam.
Schwegenheim, den 17. September 2024
Weber
Ortsbürgermeister
Dezernat 1: Ortsbürgermeister
Dem Ortsbürgermeister obliegt die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben und Bereiche (Produkte), die nicht im Rahmen dieses Dezernatsverteilungsplanes auf die Beigeordneten übertragen worden sind. Die Funktion des Ortsbürgermeisters als Dienstvorgesetzter gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 GemO bleibt unberührt (VV Nr. 1 zu § 47 GemO).
Dezernat 2: Erste/r Beigeordnete/r
(allgemeine/r Vertreter/in des Bürgermeisters gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 GemO)
Der Geschäftsbereich umfasst folgende Bereiche:
- Produkt Beschreibung
- 1221 Feldhut
- 1227 Weinbergshut
- 4243 Sporthallen
- 5559 Feld-, Landwirtschafts- und Wirtschaftswege
Dezernat 3: Zweite/r Beigeordnete/r
Der Geschäftsbereich umfasst folgende Bereiche:
- Produkt Beschreibung
- 3661 Einrichtungen der Jugendarbeit – Jugendtreff
- 3662 Spielplätze
- 5511 Öffentliches Grün, Landschaftsbau und Parkanlagen
- 5551 Kommunale Forstwirtschaft
Dezernat 4: Dritte/r Beigeordnete/r
Der Geschäftsbereich umfasst folgende Bereiche:
- Produkt Beschreibung
- 1142 Liegenschaften
- 1143 Bauhof
- 2810 Heimat- und sonstige Kulturpflege
- 5410 Gemeindestraße und Plätze
Bestehen hinsichtlich der Zuständigkeit bzw. der Abgrenzung zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten oder berühren Angelegenheiten mehrere Geschäftsbereiche, so ist dies in gemeinsamen Besprechungen des Ortsbürgermeisters mit den Beigeordneten zu beraten und zu entscheiden (vgl. § 50 Absatz 7 GemO RP).
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